Wie wir rechnen
Dieser Unterhaltsrechner bietet eine unverbindliche Orientierung zur voraussichtlichen Höhe des Kindesunterhalts in Österreich. Die Berechnung basiert auf gängigen österreichischen Richtwerten und Methoden, ersetzt jedoch keine individuelle Rechtsberatung und stellt keine verbindliche Unterhaltsfestlegung dar.
1. Prozentmethode (Richtwerte)
Die Prozentmethode ist eine etablierte Orientierungshilfe der österreichischen Gerichte zur Ermittlung des Kindesunterhalts. Sie basiert auf folgenden altersabhängigen Richtwerten:
- 0–5 Jahre: 16 %
- 6–9 Jahre: 18 %
- 10–14 Jahre: 20 %
- ab 15 Jahren: 22 %
Diese Prozentsätze sind nicht gesetzlich festgelegt, werden aber in der gerichtlichen Praxis häufig als Berechnungsgrundlage verwendet.
2. Mehrkindstaffel (vereinfachtes Modell)
Unser Rechner verwendet die sogenannte Prozentmethode mit altersabhängigen Prozentsätzen:
- unter 6 Jahren: 16 %
- 6–9 Jahre: 18 %
- 10–14 Jahre: 20 %
- ab 15 Jahren: 22 %
Sind mehrere Kinder unterhaltsberechtigt, wird für jedes Kind zusätzlich eine Mehrkindstaffel berücksichtigt:
- Für jedes weitere Kind unter 10 Jahren wird vom Prozentsatz 1 Prozentpunkt abgezogen.
- Für jedes weitere Kind ab 10 Jahren werden 2 Prozentpunkte abgezogen.
Diese Reduktion wird für jedes Kind individuell berechnet, abhängig vom Alter der Geschwister. Der Prozentsatz fällt dabei nicht unter einen im Rechner definierten Mindestwert.
Es handelt sich um ein vereinfachtes Modell und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
3. Belastungsgrenze (50%-Regel)
Zuerst werden die Unterhaltsbeträge pro Kind nach Prozentmethode und Mehrkindstaffel berechnet. Dann wird geprüft, ob die Summe dieser Beträge 50 % des Nettoeinkommens übersteigt.
Falls ja, werden alle Kinderbeträge mit einem einheitlichen Skalierungsfaktor proportional gekürzt. Auf diese Weise stellen Gerichte sicher, dass Unterhaltspflichtige ihren eigenen Lebensunterhalt decken können. Unser Rechner verwendet zur Orientierung diese 50%-Belastungsgrenze.
4. Wechselmodell (50/50-Betreuung)
Für das Wechselmodell existiert weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine einheitliche Formel. Gerichte berücksichtigen unter anderem:
- Einkommen beider Eltern
- tatsächliche Betreuungsanteile
- Naturalleistungen
- Doppelversorgungskosten
- Leistungsfähigkeit
Nach der Berechnung nach Prozentmethode, Mehrkindstaffel und 50%-Belastungsgrenze wird beim Wechselmodell anschließend ein Betreuungsfaktor von 0,5 verwendet. Der berechnete Unterhaltsbetrag wird entsprechend halbiert. Dies ist eine vereinfachte Annahme zur Orientierung.
5. Familienbeihilfe
Die Familienbeihilfe wird in diesem Rechner nicht berücksichtigt, da ihre Anrechnung von komplexen steuerlichen Faktoren abhängt. Die Prozentmethode wird in der Praxis üblicherweise ohne direkte Abzüge angewendet.
6. Eigeneinkommen des Kindes
Verdient das Kind eigenes Einkommen, kann dies den Unterhaltsanspruch reduzieren. Da die Anrechnung einzelfallabhängig ist, wird Eigeneinkommen im Rechner nicht berücksichtigt.
7. Sonderbedarf
Sonderbedarf umfasst außergewöhnliche oder unregelmäßige Kosten (z. B. medizinische Behandlungen, Zahnspangen, Schulveranstaltungen). Er wird nur nach individueller Prüfung berücksichtigt und kann nicht pauschal berechnet werden. Der Rechner berücksichtigt keinen Sonderbedarf.
8. Weitere Unterhaltspflichten
Unterhaltspflichten gegenüber weiteren Personen (z. B. Ex-Partner, neue Kinder im anderen Haushalt) können die Leistungsfähigkeit mindern. Da hierfür keine pauschale Formel existiert, berücksichtigt der Rechner solche Verpflichtungen nicht.
9. Einkommensermittlung
Der Rechner verwendet das monatliche Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage. In der gerichtlichen Praxis werden jedoch häufig:
- 13. & 14. Gehalt
- jährliche Sonderzahlungen
- Boni
- Überstunden
- bei Selbstständigen: Jahresdurchschnitt über 3 Jahre
auf 12 Monate umgelegt. Diese komplexen Modelle bildet der Rechner bewusst nicht ab.
Haftungsausschluss: Dieser Unterhaltsrechner und die Erläuterungen auf dieser Seite ersetzen keine rechtliche Beratung und stellen keine verbindliche Unterhaltsfestlegung dar. Die tatsächliche Unterhaltshöhe kann nur im konkreten Einzelfall – unter Berücksichtigung aller Umstände – von Gerichten oder zuständigen Stellen beurteilt werden.
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